Der Verfahrensbeistand in kindschaftsrechtlichen Angelegenheiten

Was ist ein Verfahrensbeistand?

Der Verfahrensbeistand ist der „Anwalt des Kindes“ und dessen Sprachrohr in gerichtlichen Umgans- und Sorgerechtsverfahren. Sobald ein solches Kindschaftsverfahren eingeleitet wird, bestellt das Familiengericht den für das betroffene minderjährige Kind zuständigen Verfahrensbeistand durch förmlichen Beschluss, § 158 Abs. 1 FamFG. Der Verfahrensbeistand ist neutraler und unabhängiger Ansprechpartner für das Kind und Beteiligter im Verfahren, § 158b Abs. 3 FamFG. Er berät das Kind oder den Jugendlichen in allen Fragen, die in dem Verfahren relevant sind.

Die Aufgabe eines Verfahrensbeistandes ist es, die Interessen und Bedürfnisse des Kindes zu vertreten und zu wahren. Dies beinhaltet die Prüfung des Verfahrens auf seine Auswirkungen auf das Kind, die Ermittlung der Wünsche und Bedürfnisse des Kindes und stellt sicher, dass diese im Verfahren berücksichtigt werden. Außerdem ist der Verfahrensbeistand auch am Anhörugnstermin und bei der Kindesanhörung anwesend, um sicherzustellen, dass das Kindeswohl gewahrt bleibt. Außerdem soll der Verfahrensbeistand am Zustandekommen einer einvernehmlichen Regelung des Umgangs oder Sorgerechts mitwirken.

Der Verfahrensbeistand arbeitet nicht nur mit den betroffenen minderjährigen Kind, sondern in der Regel auch mit den beteiligten Kindeseltern, dem Gericht und dem Jugendamt zusammen, um eine angemessene Lösung für das Kind zu finden, die im besten Interesse des Kindes liegt. Vor dem Gerichtstermin macht sich der Verfahrensbeistand im Rahmen von Gesprächen mit beiden Kindeseltern ein Bild von den Eltern und deren Wünsche und Interessen.

Das vom Verfahrensbeistand ermittelte Interesse des Kindes soll in einer schriftlichen Stellungnahme festgehalten und mit einer Empfehlung für eine dem Kindeswohl am besten entsprechende Lösung versehen werden, § 158b Abs. 1 FamFG.

Welche Qualifikationen muss ein Verfahrensbeistand aufweisen?

Ein Verfahrensbeistand muss fachlich und persönlich für die ihm übertragene Aufgabe geeignet sein, § 158a FamFG. Es müssen Grundkenntnisse und Erfahrungen in den Bereichen des Familienrecht, insbesondere des Kindschaftsrechts und Kinder- und Jugendhilferechts sowie Verfahrensrechts in diesen Sachen, und der Entwicklungspsychologie des Kindes vorliegen. In der Regel verfügen Verfahrensbeistände über eine juristische, soziale, pädagogische oder psychologische Ausbildung. Darüber hinaus sollten sie in der Lage sein, effektiv und emphatisch mit Kindern und ihren Familien zu kommunizieren und sie in einer belastenden Situation zu unterstützen und ohne Partei zu ergreifen.