Wie lange dauert es, bis es eine Entscheidung in einem Verfahren über die elterliche Sorge gibt?
Sorgerechtsverfahren unterliegen als Kindschaftssache dem in § 155 FamFG gesetzlich festgeschriebenen Vorrang- und Beschleunigungsgebot. Demnach soll das Gericht binnen eines Monats nach Antragstellung einen Erörterungstermin festlegen, § 155 Abs.2 Satz 2 FamFG. Eine Verlegung ist nur aus wichtigem Grund möglich.
Sinn und Zweck des Vorrang- und Beschleunigungsgebots ist, dass die für Kinder unsichere und belastende Situation schnellstmöglich aufgehoben wird und Klarheit und Stabilität in Bezug auf die elterliche Sorge geschaffen wird.
Das Familiengericht ist daher angehalten, aktiv darauf hinzuwirken, das Sorgerechtsverfahren in angemessener Zeit zügig abgeschlossen werden.
Die tatsächliche Verfahrensdauer hängt in der Praxis jedoch insbesondere davon ab, wie ausgelastet das zuständige Familiengericht ist, wie zügig die Verfahrensbeteiligten mitwirken und bereit sind, eine einvernehmliche, faire und für alle tragbare Lösung zu finden, und ob die Notwendigkeit besteht, ein Sachverständigengutachten einzuholen.
Besonderheit: Eilverfahren
Gibt es hingegen einen wichtigen Grund, der den Erlass einer unmittelbaren Maßnahme zur Wahrung des Kindeswohls erforderlich macht, besteht die Möglichkeit einen Antrag auf Erlass einer einstweilen Anordnung zur Regelung der elterlichen Sorge zu stellen (sog. „Eilantrag“).
Voraussetzung ist, dass es keine andere Möglichkeit geben darf, den Konflikt über das Sorgerecht zu lösen, als durch eine gerichtliche Entscheidung. Eine derartige Dringlichkeit stellt insbesondere ein im Zusammenhang mit der Trennung unmittelbar bevorstehende oder bereits erfolgte Umzug des betreuenden Elternteils gemeinsam mit dem Kind und die damit verbundene Meldepflicht dar. In anderen Fällen sind die Kindeseltern angehalten, zunächst die außergerichtlichen Hilfeangebote zur Klärung des Konflikts über die elterliche Sorge in Anspruch zu nehmen.
Der Sachverhalt muss hierfür vom antragsteilenden Elternteil dargelegt und glaubhaft gemacht werden. Es brauch nicht der Beweis erbracht werden, vielmehr genügt es, die überwiegende Wahrscheinlichkeit mittels eidesstattlicher Versicherung nachzuweisen.