elterliche Sorge und Sorgerechtsverfahren

Die elterliche Sorge betrifft die elterliche Verantwortung für das Wohl des Kindes. Insbesondere im Zusammenhang mit der Trennung der Kindeseltern stellt sich regelmäßig die Frage, wer die elterliche Sorge für das gemeinsame Kind ausüben soll. Hierbei kommt es zu häufig zu Konflikten und Kommunikationsproblemen. Die elterliche Sorge ist daher ein zentraler Bestandteil der familienrechtlichen Beratung.

Stehen Sie mit dem anderen Elternteil in Konflikt über die die Ausgestaltung der elterlichen Sorge, wird ihnen die gemeinsame elterliche Sorge verweigert oder ist bereits ein Sorgerechtsverfahren bei Gericht anhängig?

Ich setze mich für Sie ein, egal, ob Sie Ihre Rechte als sorgeberechtigter Elternteil geltend machen, das gemeinsame Sorgerecht erwirken wollen oder es Gründe für die Übertragung der Entscheidungsbefugnis in Teilbereichen der elterlichen Sorge oder die Anordnung der Alleinsorge gibt.

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Was umfasst die elterliche Sorge?

Die elterliche Sorge ist das Recht und die Pflicht der Eltern, für das minderjährige Kind zu sorgen und umfasst die Sorge für die Person( sog. Personensorge) und das Vermögen (sog. Vermögenssorge) des Kindes, § 1626 Abs. 1 BGB. Hierbei geht es insbesondere darum, das Kind zu vertreten, Entscheidungen für das Kind zu treffen und seine Rechte zu schützen und durchzusetzen.

Das Sorgerecht ist jedoch vom Umgangsrecht losgelöst zu betrachten. Ein nicht sorgeberechtigter Elternteil hat keine Entscheidungsbefugnis das gemeinsame Kind betreffen, gleichwohl aber ein Umgangsrecht.

Unter die Personensorge fallen unter anderem die Begründung und Änderung des Wohnsitzes und des Aufenthaltsortes (sog. Aufenthaltsbestimmungsrecht), die Auswahl und Anmeldung in einer KiTa, Kindergarten oder Schule, die Gesundheitssorge und medizinische Versorgung, die (religiöse) Erziehung und die Bestimmung des Namens des Kindes.

Die Vermögenssorge umfasst die Verwaltung des Vermögens des Kindes und die Entscheidung über finanzielle Angelegenheiten.

Wer ist Inhaber der elterlichen Sorge?

Durch die Geburt wird die Mutter von Gesetztes wegen Inhaberin der elterlichen Sorge und ist somit sorgenberechtigt.

Bei dem Vaters des Kindes ist zu differenzieren:

Sind die Eltern miteinander verheiratet, wird angenommen, dass der Ehemann der Mutter auch der biologische Vater des Kindes ist (§ 1592 Nr. 1 BGB) und daher dieser durch die Geburt von Gesetztes wegen auch rechtlicher Vater und ist somit Inhaber der elterlichen Sorge und sorgeberechtigt.

Sind die Eltern nicht miteinander verheiratet, wird der biologische Vater nur insoweit rechtlicher Vater, wenn er die Vaterschaft anerkannt hat, § 1592 Nr. 2 BGB, oder diese gerichtlich festgestellt wurde, §§ 1592 Nr. 3, 1600d BGB.

Die bloße Anerkennung der Vaterschaft genügt nicht, um sorgeberechtigter Elternteil zu werden. Hierfür müssen die Eltern eine sog. Sorgeerklärung abgeben, einander heiraten oder das Familiengericht muss den Eltern die elterliche Sorge gemeinsam übertragen, § 1626a Abs. 1 BGB.

Um eine Sorgeerklärung abgeben zu können, darf noch keine gerichtliche Entscheidung über die elterliche Sorge ergangen sein. Außerdem muss die Sorgeerklärung beurkundet werden. Die Beurkundung ist kostenlos beim Jugendamt oder kostenpflichtig bei einem Notar möglich. Die Erklärung kann gemeinsam durch beide Elternteile oder durch jeden einzeln abgegeben werden.

Sobald die Erklärung(en) abgegeben werden wirksam abgegeben wurden entfaltet die Sorgeerklärung ihre rechtliche Wirkung und beide Elternteile übern unmittelbar danach die elterliche Sorge für da sKind gemeinsam aus. Die Sorgeerklärung ist für beide Elternteile bindend. Es ist nicht möglich, dass ein Elternteil von dieser ErKlärung zurücktritt oder diese widerrufen kann.

Die Pflicht und das Recht beider Elternteile, für ihre minderjährigen Kinder gemeinsam zu sorgen, enden nicht automatisch mit der Trennung oder Scheidung der Eltern, sondern wirken darüber hinaus.

Was kann ich tun, wenn die Mutter ein gemeinsames Sorgerecht verweigert?

Verweigert die Kindesmutter bei unehelichen Kindern ihre Zustimmung zur Abgabe einer Sorgeerklärung, sollte zunächst die kostenlosen Angebote der Kinder- und Jugendhilfe in Anspruch genommen werden. Hierbei handelt es sich um Leistungen öffentlicher und freier Träger, deren Aufgabe es ist, die individuelle und soziale Entwicklung von Kindern und Jugendlichen zu fördern, Kinder und Jugendliche vor Gefahren zu schützen und ihnen positive Lebensbedingungen zu schaffen und zu erhalten. Ansprechpartner für derartige Hilfen sind Fachkräfte der örtlichen Jugendämter aber auch der freien Träger vor Ort bspw. Wohlfahrtsverbände wie Caritas oder Diakonie oder Stiftungen wie der AGFJ. Die Mitarbeiter besitzen – im Gegensatz zu Rechtsanwälten und Richtern – die notwendige sozialpädagogische Expertise, um gemeinsam mit den Kindeseltern auf eine einvernehmliche Abgabe der Sorgeerklärung hinzuarbeiten. Sollte den Kindeseltern die Kompromissbereitschaft fehlen und es nicht zur einer Einigung kommen, werden die Elterngespräche als gescheitert beendet.

Es bleibt zur Durchsetzung seiner Rechte für den Vater nur die Inanspruchnahme anwaltlicher Hilfe. Hier sollte ebenfalls zunächst der Versuch unternommen werden, außergerichtlich und einvernehmlich die Zustimmung zur Ausübung der gemeinsamen elterlichen Sorge zu erzielen, um den enormen emotionalen Stress eines Gerichtsverfahren sowohl für Eltern als auch Kind zu vermeiden. Regelmäßig ist dieser Schritt jedoch nicht erfolgversprechend, insbesondere nicht, wenn zuvor bereits die Elterngespräche bei der Kinder- und Jugendhilfe gescheitert sind.

Es bleibt sodann nur der Gang zu Gericht. Das Gericht hat der Kindesmutter die Antragsschrift auf Übertragung der gemeinsamen elterlichen Sorgen zuzustellen und ihr unter Fristsetzung aufzugeben, Gründe vorzutragen, die einer Übertragung der elterlichen Sorge auf beide Eltern entgegenstehen. Kommt die Kindesmutter dem nicht nach und sind auch solche Gründe nicht ersichtlich, wird vermutet, dass die gemeinsame elterliche Sorge dem Kindeswohl nicht widerspricht, § 1626a Abs. 2 BGB. Es ergeht sodann eine schriftliche Entscheidung ohne Anhörung des Jugendamts, der Kindeseltern und des Kindes, § 155a Abs. 3 Satz 1 FamFG.

Liegen keine offensichtlichen kindeswohlgefährdenden Gründe vor, ist davon auszugehen, dass die gemeinsame elterliche Sorge dem Wohl des Kindes am besten entspricht und es ergeht eine Entscheidung zugunsten des Antragstellers. In diesem Fall müssen die Eltern lernen, miteinander zu kooperieren und Entscheidungen gemeinsam zu treffen, um das Wohl des Kindes zu gewährleisten.

Werden dem Gericht durch den Vortrag der Kindesmutter oder auf sonstige Weise Gründe bekannt, die der gemeinsamen elterlichen Sorge entgegenstehen können, muss ein Anhörungstermin unter Beteiligung von Verfahrensbeistand, Jugendamt und Kindeseltern anberaumt werden. Dieser  hat spätestens einen Monat nach Bekanntwerden der Gründe stattzufinden, § 155a Abs. 4 FamFG.

Was kann ich unternehmen, wenn ich nicht mehr mit der gemeinsamen elterlichen Sorge einverstanden bin?

In diesem Fall kann ein Antrag auf Übertragung der alleinigen elterlichen Sorge beim zuständigen Familiengericht gestellt werden. Voraussetzung ist, dass die Eltern dauerhaft und nicht nur vorübergehend voneinander getrennt leben und der andere Elternteil zustimmt oder die Überzeugung des Gerichts vorliegt, dass die alleinige elterliche Sorge dem Kindeswohl am besten entspricht, § 1671 Abs. 1 BGB.

Das Sorgerechtsverfahren dient nicht dazu, die eigenen Interessen der Eltern zu klären, sondern hat ausschließlich das Wohl des Kindes im Blick.

Der Elternteil, bei dem das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, behält auch trotz gemeinsamer elterlicher Sorge das Alleinvertretungsrecht in Angelegenheiten des täglichen Lebens, § 1687 BGB. Das sind solche Angelegenheiten, die häufig vorkommen und keine schwer abzuändernden Auswirkungen auf die Entwicklung de Kindes haben.

In Angelegenheiten der tatsächlichen Betreuung entscheidet der umgangsberechtigte Elternteil, solange sich das Kind bei ihm aufhält. Hierzu zählen z.B. die Art der Ernährung oder Schlafenszeiten.

Eine Übertragung der Alleinsorge sollte nur beantragt werden, wenn dauerhaft erhebliche Konflikte in Teilbereichen der elterlichen Sorge bestehen und keine Besserung und Potenzial zur Konfliktlösung seitens der Eltern in Sicht ist, da das Gesetz davon ausgeht, dass die gemeinsame elterliche Sorge dem für das Wohl des Kindes am besten ist.

Wie kann ich handeln, wenn in einer einzelnen Angelegenheit keine einvernehmlich Regelung gefunden werden kann?

Können sich die Eltern in einer einzelnen Angelegenheit oder einer bestimmten Art von Angelegenheiten der elterlichen Sorge, deren Regelung für das Kind von erheblicher Bedeutung ist, nicht einigen, gilt auch hier, dass zunächst die außergerichtlichen Hilfeangebote der Kinder- und Jugendhilfe in Anspruch genommen werden sollten. Sollten diese zu keiner Lösung führen und auch unter anwaltlicher Zuhilfenahme eine Einigung nicht getroffen werden kann, sollte gerichtliche Hilfe in Anspruch genommen werden.

Angelegenheiten von erheblicher Bedeutung können beispielsweise sein:

    • Bestimmung des Aufenthaltsortes/Wohnsitzes des Kindes nebst Meldung
    • medizinische Eingriffe (bei denen es sich nicht um einen akuten Notfall handelt)
    • örtliche Behandlungen wie bspw. Impfung und kinder- und jugendpsychologische Behandlung
    • Wahl der Schule und Schulbildung
    • Wahl des religiösen Bekenntnisses
    • Ausstellung Kinder- und Reisepass
    • Urlaub in Krisengebiete
    • Höhe des Taschengeldes
    • Kontoeröffnung auf den Namen des Kindes
    • Annahme von Erbschaften
    • Anlage von Vermögen des Kindes

Betrifft der Konflikt der Kindeseltern nur einen Teilbereich der elterlichen Sorge und ist im Übrigen eine Gefährdung des Kindeswohls durch das Aufrechterhalten der gemeinsamen elterlichen Sorgen nicht zu sehen, ist der Antrag auf diesen Teilbereich zu beschränken, da kein Rechtsschutzbedürfnis für eine Übertragung der gesamten elterlichen Sorge auf einen Elternteil besteht.

Es wird sodann vom Familiengericht durch förmlichen Beschluss ein Verfahrensbestand für das betroffene Kind bestellt und an dem Verfahren beteiligt. Ebenfalls beteiligt ist das Jugendamt. Daher ist es umso wichtiger, dass vor der Inanspruchnahme gerichtlicher Hilfe, eine Kontaktaufnahme mit dem Jugendamt mit dem Ziel der außergerichtlichen Einigung erfolgt ist.

Aufgrund der fehlenden umfassenden sozialpädagogischen Kenntnisse, ist die Empfehlung des Jugendamts und Verfahrensbeistandes, welche auf den jeweils vor dem Erörterungstermin erfolgten Gesprächen mit den Kindeseltern und dem Kind basieren, in der Regel wegweisend für die Entscheidung.

In einem Erörterungstermin wird erneut der Versuch unternommen, eine vergleichsweise Einigung zu erzielen, die eine faire und gerechte Lösung darstellt und welche die Bedürfnisse aller Beteiligten berücksichtigt. Verlaufen die Vergleichsgespräche erfolgreich, wird der Vergleich im Rahmen einer Elternvereinbarung gerichtlich protokolliert und gebilligt, § 156 Abs. 2 FamFG. Sollte eine Einigung nicht möglich sein, wird die Sache durch Beschluss seitens des Familiengerichts entschieden und die Entscheidungsbefugnis in dieser Angelegenheit einem Elternteil zur alleinigen Ausübung übertragen.

WICHTIG: außergerichtliche Vereinbarungen über Teilbereiche der elterlichen Sorge sind nicht rechtlich bindend. Ausschließlich gerichtlich gebilligte Vergleiche (Elternvereinbarungen) oder gerichtliche Beschlüsse sind rechtssicher und vollstreckbar.

Wird das Kind vor Gericht angehört?

Jedes Kind hat in einem Sorgerechtsverfahren das Recht auf Anhörung und somit Berücksichtigung seiner Meinung. Das ist Bestandteil des Kindeswohls. Das Gericht hat deshalb ein in einem Sorgerechtsverfahren beteiligte minderjährige Kind grundsätzlich anzuhören, um sich einen persönlichen Eindruck von dem Kind zu verschaffen, § 159 FamFG. Je nach Alter, Reife und Entwicklungsstand des Kindes kann die Anhörung in unterschiedlicher Form erfolgen, beispielsweise durch direkte Gespräche mit dem Kind oder indirekt durch Beobachtung seines Verhaltens.

Die Kindesanhörung erfolgt nur in Anwesenheit des zuständigen Richters und des Verfahrensbeistandes. Die Kindeseltern oder deren Rechtsanwälte sind nicht beteiligt.

Ausnahmen von einer Kindesanhörung können schwerwiegende Gründe, offensichtlich fehlende Fähigkeit des Kindes, aufgrund seines Alters oder Entwicklungszustandes, seine Neigungen und seinen Willen kundzutun oder mangelnde Bedeutung der Neigungen, Bindungen und Willens es Kindes für die Entscheidung bilden. Ist eine schnelle Entscheidung unabdingbar, kann ebenfalls von einer persönlichen Anhörung des Kindes abgesehen werden, wenn eine schnelle Entscheidung unabdingbar ist. In diesem Fall ist eine Anhörung jedoch unverzüglich nachzuholen.

Die Anhörung des Kindes bedeutet nicht automatisch, dass seine Meinung befolgt wird, sondern dass seine Interessen und Bedürfnisse in die Entscheidungsfindung einbezogen werden. Die Entscheidung in einem Sorgerechtsverfahren wird letztendlich von dem zuständigen Familienrichter am Kindeswohl orientiert im besten Interesse des Kindes getroffen.

Welche Rechtsmittel habe ich gegen eine gerichtlich festgesetzte Sorgerechtsentscheidugn?

Entspricht die Sorgerechtsentscheidung nicht den Wünschen und Vorstellungen eines Elternteils oder des Verfahrensbeistands, hat dieser die Möglichkeit binnen einem Monat nach Zustellung Beschwerde gem. § 64 FamFG einzulegen. Die Sache wird dann dem zuständigen Oberlandesgericht vorgelegt. Nach Prüfung der Sachlage auf Grundlage der Beschwerdebegründungs- und -erwiederungsschrift entscheidet das zweitinstanzliche Gericht, ob eine weiterer Anhörungstermin notwendig, oder eine Entscheidung nach Aktenlage möglich ist. Letzteres ist der Fall, wenn von einer erneuten Anhörung keine weiteren Erkenntnisse zu erwarten sind, § 68 Abs. 3 Satz 2 FamFG.

Auch gegen Entscheidungen in Verfahren der einstweiligen Anordnung (sog. Eilverfahren) haben die Beteiligten das Recht Beschwerde einzulegen, § 57 Satz 2 Nr. 1 FamFG.

Wie lange dauert es, bis es eine Entscheidung in einem Verfahren über die elterliche Sorge gibt?

Sorgerechtsverfahren unterliegen als Kindschaftssache dem in § 155 FamFG gesetzlich festgeschriebenen Vorrang- und Beschleunigungsgebot. Demnach soll das Gericht binnen eines Monats nach Antragstellung einen Erörterungstermin festlegen, § 155 Abs.2 Satz 2 FamFG. Eine Verlegung ist nur aus wichtigem Grund möglich.

Sinn und Zweck des Vorrang- und Beschleunigungsgebots ist, dass die für Kinder unsichere und belastende Situation schnellstmöglich aufgehoben wird und Klarheit und Stabilität in Bezug auf die elterliche Sorge geschaffen wird.

Das Familiengericht ist daher angehalten, aktiv darauf hinzuwirken, das Sorgerechtsverfahren in angemessener Zeit zügig abgeschlossen werden.

Die tatsächliche Verfahrensdauer hängt in der Praxis jedoch insbesondere davon ab, wie ausgelastet das zuständige Familiengericht ist, wie zügig die Verfahrensbeteiligten mitwirken und bereit sind, eine einvernehmliche, faire und für alle tragbare Lösung zu finden, und ob die Notwendigkeit besteht, ein Sachverständigengutachten einzuholen.

Besonderheit: Eilverfahren

Gibt es hingegen einen wichtigen Grund, der den Erlass einer unmittelbaren Maßnahme zur Wahrung des Kindeswohls erforderlich macht, besteht die Möglichkeit einen Antrag auf Erlass einer einstweilen Anordnung zur Regelung der elterlichen Sorge zu stellen (sog. „Eilantrag“).

Voraussetzung ist, dass es keine andere Möglichkeit geben darf, den Konflikt über das Sorgerecht zu lösen, als durch eine gerichtliche Entscheidung. Eine derartige Dringlichkeit stellt insbesondere ein im Zusammenhang mit der Trennung unmittelbar bevorstehende oder bereits erfolgte Umzug des betreuenden Elternteils gemeinsam mit dem Kind und die damit verbundene Meldepflicht dar. In anderen Fällen sind die Kindeseltern angehalten, zunächst die außergerichtlichen Hilfeangebote zur Klärung des Konflikts über die elterliche Sorge in Anspruch zu nehmen.

Der Sachverhalt muss hierfür vom antragsteilenden Elternteil dargelegt und glaubhaft gemacht werden. Es brauch nicht der Beweis erbracht werden, vielmehr genügt es, die überwiegende Wahrscheinlichkeit mittels eidesstattlicher Versicherung nachzuweisen.

Durch den Erlass einer einstweiligen Anordnung wird nur eine vorläufige Regelung getroffen, da ein umgehendes Tätigenden unabdingbar ist, und as Kindeswohl zu schützen. Eine abschließende Entscheidung, welche auf Beweisangebote und möglicherweise Sachverständigengutachten basiert, kann nur im Rahmen eines Hauptsacheverfahren ergehen.

Welches Gericht ist zuständig?

Zuständig für Verfahren die elterliche Sorge betreffend ist immer das Familiengericht. Vorrangig ist das Familiengericht örtlich zuständig, bei dem eine Ehesache anhängig ist und aus der Ehe hervorgegangene Kinder betroffen sind, § 152 Abs. 1 FamFG. Andernfalls ist das Familiengericht zuständig, in dessen Bezirk das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, § 152 Abs. 2 FamFG.

Wie viel kostet ein Sorgerechtsverfahren und wer trägt die Kosten dafür?

Die Höhe der Kosten hängt zum einen davon ab, ob es sich um ein Eilverfahren oder Hauptsacheverfahren handelt. Zudem können weitere erhebliche Kosten entstehen, wenn das zuständige Familiengericht die Einhaltung eines Sachverständigengutachtens für notwendig erachtet und ein solches in Auftrag gibt. Die Kosten für ein Sachverständigengutachten können im Vorfeld nicht eingeschätzt werden, liegen jedoch in der der Rhein-Neckar-Region regelmäßig zwischen € 6.000 bis € 12.000,00. Die Kosten für den Verfahrensbeistand betragen in der Regel € 550,00 pro beteiligtem Kind.

Die Kostenentscheidung beruht auf dem billigen Ermessen des zuständigen Richters. In der Regel werden die Kosten zwischen den Kindeseltern hälftig geteilt.