Nur transparente Kosten können die Grundlage eines gesunden Mandatsverhältnisses sein

Um größtmögliche Transparenz zu bieten und die zugleich die Angst vor Unerwartet hohen Rechnungen zu nehmen, werden Sie über den Rahmen der erstehenden Kosten bereits im Rahmen des Erstkontaktes und noch vor einer Beauftragung informiert.

In der Regel kann nur eine Größenordnung angegeben werden, da die tatsächlichen Kosten von vielzelligen Faktoren Ihres persönlichen Einzelfalls abhängen. Etwaige kostenauslösenden  Maßnahmen werden jedoch stets mit Ihnen vorab besprochen.

Kosten Rechtsanwältin Kopf Familienrecht Mannheim
Kosten_Erstkontakt

1. Ersteinschätzung und Erstkontakt

Die erste Kontaktaufnahme ist für Sie kostenlos und unverbindlich. Der Erstkontakt dient dazu, festzustellen, ob Ihr Anliegen in meinen Kompetenzbereich fällt. Außerdem werden die voraussichtlich anfallenden Kosten besprochen.

Sollten Sie umfangreiche Fragen zu Ihren Anliegen haben, können diese nicht im Wege einer kostenlosen Ersteinschätzung beantwortet werden. In diesem Fall sollte ein Termin zu einer Erstberatung vereinbart werden.

Nehmen Sie Kontakt mit mir auf und vereinbaren Sie einfach und unkompliziert einen Termin zu einer kostenlosen Ersteinschätzung.

Kosten_Erstberatung

2. Erstberatung

Die Erstberatung dient dazu, den gesamten Sachverhalt sowie bereits bestehende konkrete Fragen zu besprechen und eine erste rechtliche Einschätzung nebst möglichen Lösungsansätzen zu entwickeln.

Die Erstberatung kostet pauschal € 190,00 zzgl. USt (derzeit also € 226,10) und dauert – je nach Sachverhalt – bis zu 60 Minuten.

Falls Sie nach der Erstberatung weitere Fragen haben, fallen weitere Kosten an. Sollten bereits konkrete Unterlagen zur Prüfung und Besprechung vorab übermittelt werden, können je nach Umfang ebenfalls weitere Kosten entstehen.

Die Erstberatung kann sowohl über Videokonferenz als auch telefonisch erfolgen. Vereinbaren Sie direkt einen Termin zu einer Erstberatung.

Kosten_Vertretung

3. Vertretung

Wenn Sie mich mit der Vertretung Ihrer rechtlichen Interessen beauftragen und ich für Sie tätig werde, erstehen für Sie weitere Kosten. Deren Höhe hängt vom Umfang meiner Tätigkeit ab.

Es gibt zwei Arten der Berechnung des Honorars:

1. Vergütung nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG)

Für meine Tätigkeit in gerichtlichen Verfahren bin ich gesetzlich dazu verpflichtet, mindestens die Gebühren nach dem RVG zu berechnen. Diese bemessen sich nach dem Verfahrenswert Ihrer Angelegenheit sowie nach gesetzlich festgesetzten Gebührensätzen.

In reinen Scheidungsverfahren nebst Versorgungsausgleich errechnen sich die anfallenden Kosten nach den gesetzlich vorgeschriebenen Gebühren des RVG und anhand des jeweiligen Verfahrenswerts für Ihr Scheidungsverfahren. Der Verfahrenswert ermittelt sich anhand der von Ihnen und Ihrem Ehepartner erzielten monatlichen Einkünfte. Sie zahlen daher für die fachanwaltliche Vertretung und Beratung nur Gebühren in der Höhe, welche bei jedem anderen Anwalt ebenfalls anfallen würden.

Für die Vertretung über das reine Scheidungsverfahren hinaus – also auch in Verbundverfahren wie Unterhalt, Zugewinnausgleich, etc. – wird nach Stundensätzen abgerechnet (siehe unten).

2. Abrechnung nach Stundensätzen

Im Übrigen bemisst sich die Vergütung allein nach dem Aufwand der für Sie getätigt wird. Der Aufwand wird in Einheiten von 6 Minuten erfasst. Die Abrechnung erfolgt in der Regel monatlich und beinhaltet einen detaillierte Aufstellung aller Tätigkeiten für Sie.

Um Ihnen bestmöglich Transparenz bieten zu können, informiere ich Sie stets vorab über die voraussichtlichen Kosten. Diese sind im Familienrecht jedoch keineswegs genau planbar, da der letztendlich anfallende Umfang der Arbeit nicht ausschließlich auf meine Tätigkeit zurückzuführen ist, sondern vielmals auch von der Gegenseite abhängt. Es könnten stets umfangreiche Nebenfragen auftreten, welche zunächst nicht absehbar waren oder durch fehlende Vergleichsbereitschaft langwierige Diskussionen entfachen.

Ich habe stets auch Ihre Finanzen im Blick und arbeiten selbstverständlich so zügig wie möglich, um keine unnötigen Kosten zu Ihrem Nachteil zu produzieren. Meine Tätigkeit erfolgt daher nur in Absprache mit Ihnen. Außerdem können Sie auch den Umfang meiner Tätigkeit bewusst steuern und beeinflussen.

Meine Beratung erfolgt auch dahingehend, wie Sie am meisten sparen können. Notfalls raten Ihnen auch aus Kostengründen von einem Tätigwerden ab.

Rechtsschutzversicherung

In der Regel sind anwaltliche Leistungen im Familienrecht nicht vom Versicherungsschutz der Rechtsschutzversicherungen umfasst. Teilweise wird jedoch die Gebühr für eine Erstberatung von der Rechtsschutzversicherung übernommen.

Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass ich keine Prüfung Ihres Versicherungsvertrages vornehmen kann. Fragen zum Umfang Ihrer Rechtsschutzversicherung müssen Sie eigenständig mit Ihrem Versicherer klären.

Gerne stelle ich eine unverbindliche Deckungsanfrage bei Ihrem Rechtsschutzversicherer. Meine Kostenrechnungen müssen bis zu einer Kostenzusage durch Ihren Versicherer jedoch von Ihnen ausgeglichen werden.