Umgangsrecht und Umgangsverfahren


Das Umgangsrecht ist eines der Hauptthemen in der familienrechtlichen Beratung. Einer Trennung folgt in der Regel auch die räumliche Trennung, sodass Kinder bei einem Eltern ihren Lebensmittelpunkt begründen und dieser die überwiegende Betreuung übernimmt. Der andere Elternteil hat sodann einen Recht auf Umgang, um auch weiterhin regelmäßigen Kontakt mit dem gemeinsamen Kind zu pflegen.

Stehen Sie mit dem anderen Elternteil in Konflikt über die Regelung des Umgangs, wird Ihnen der Umgang mit ihrem Kind verweigert oder ist bereits ein Umgangsverfahren bei Gericht anhängig?

Ich setze mich für Sie ein, egal, ob Sie Ihr Umgangsrecht geltend machen wollen, ein Umgangsverfahren anhängig ist oder es Gründe für eine Einschränkung oder Aussetzung der Umgangskontakte gibt.

 

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Was ist das Umgangsrecht?

Das Umgangsrecht beschreibt den wechselseitigen Anspruch von Kind und Elternteil oder weiterer Bezugspersonen, mit denen das Kind in einer sozial-Familiären Beziehung steht, auf Umgangskontakte.

Hierbei gilt es immer, die Entwicklung des Kindes zu fördern, die Verbundenheit zu beiden Elternteilen zu unterstützen und die Rahmenbedingungen für die bestmögliche Entwicklung zu schaffen. Hierunter fallen neben dem persönlichen Kontakt auch telefonischer Kontakt über Telefon oder Videotelefonie. Dem umgangsberechtigten Elternteil ist auch möglich, während des Umgangskontaktes über Aufenthaltsort und Ausgestaltung des Umgangs zu entscheiden, sofern diese nicht dem Kindeswohl widersprechen. In diesem Rahmen darf der umgangsberechtigte Elternteil daher über Ernährung und Pflege des Kindes entscheiden und ihm Geschenke machen. Zudem darf dieser Elternteil Entscheidungen über Angelegenheiten des täglichen Lebens oder in Notfällen eigenmächtig treffen, ist dem anderen Elternteil insoweit zu Informationen verpflichtet. Das Umgangsrecht umfasst auch den Erhalt von Informationen, die das Wohlbefinden des Kindes betreffen.

Wer hat ein Umgangsrecht?

Kinder haben ein Recht auf Umgang mit dem Elternteil, das sie nicht überwiegend betreut. Dieser Elternteil hat ebenfalls ein Recht auf Umgang mit seinem Kind und ist gleichfalls hierzu verpflichtet, § 1684 Abs.1 BGB. Der nicht hauptbetreuende Elternteil kann sich somit nicht seiner Umgangspflicht entziehen, sondern auch zu Umgangskontakten mit seinem Kind verpflichtet werden.

Das Umgangsrecht ist losgelöst vom Sorgerecht zu betrachten. Ein nichtsorgeberechtigter Elternteil hat auch ein Recht auf Umgang mit dem gemeinsamen Kind.

Außerdem haben Großeltern und Geschwister, sowie weitere Bezugspersonen, die in einem sozial-familiären Verhältnis zu dem Kind stehen, ein Recht auf Umgang, § 1685 BGB.

Das Recht auf Umgang besteht ab dem Säuglingsalter und bis zur Volljährigkeit. Ob der jeweilige Anspruch durchsetzbar ist, hängt davon ab, ob die begehrte Regelung dem Kindeswohl dienlich ist. Eine Entscheidung erfolgt immer und ausschließlich im Rahmen einer konkreten Einzelfallbetrachtung.

Zum Wohl des Kindes gehört in der Regel der Umgang mit beiden Elternteilen. Gleiches gilt für den Umgang mit anderen Personen, zu denen das Kind Bindungen besitzt, wenn ihre Aufrechterhaltung für seine Entwicklung förderlich ist.

Beide Elternteile sind von Gesetzes wegen durch die Wohlverhaltenspflicht angewiesen, gegenüber dem Kind alles zu unterlassenen, was das Verhältnis des Kindes zum jeweils anderen Elternteil beeinträchtigt oder Erziehung erschwert. Gleiches gilt, wenn sich das Kind in der Obhut einer anderen Person befindet, § 1684 Abs. 2 BGB. Es ist den Eltern also untersagt, vor dem Kind den jeweils anderen Elternteil „in en schlechtes Licht zu rücken“. Auch wenn die Emotionen aufgrund der Trennung der Eltern meist überkochen, wird verlangt, die sich auf der Elternebene ergebenen Konflikte vom Kind fernzuhalten und die Eltern-Kind-Beziehung auch trotz der Trennung aufzubauen, aufrechtzuerhalten und zu intensivieren.

Was kann ich tun, wenn mein Kind keinen Umgang möchte?

Gerade bei Teenagern stellt sich häufig die Frage, ob das Kind Umgang mit dem nicht bei ihm wohnhaften Elternteil haben muss bzw. hierzu gegen seinen Willen verpflichtet werden kann. die knappe Antwort lautet: nicht zwingend, da ein erzwungener Umgang dem Kindeswohl regelmäßig widersprechen dürfte. Aber auch an dieser Stelle ist eine Einzelfallprüfung vorzunehmen. Es reicht egelmäßig nicht aus, dass das Kind schlicht keine Lust auf Umgang hat. Vielmehr müssen weitere Gründe, die einen Umgangsausschluss rechtfertigen und auf einen gefestigte Willensbildung des Kindes schließen lassen, ausführlich dargelegt werden. Auch das Kind selbst muss diese Gründe nachvollziehbar gegenüber Verfahrensbeistand, Jugendamt und Gericht nennen.

Wie wird der Umgang ausgestaltet?

Konkrete und starre Regelungen hinsichtlich der Ausgestaltung des konkreten Umgangsmodells gibt es nicht. Der Gesetzgeber hat die konkrete Ausgestaltung des Umgangsrechts den Kindeseltern überlassen. Es sind stets individuelle und auf die Bedürfnisse des jeweiligen Kindes im konkreten Einzelfall angepasste Regelungen zu treffen, die dem Kindeswohl entsprechen.

Ist eine Kommunikation zwischen den Eltern auch trotz der Trennung gut möglich, kann der Umgang flexibel und ohne starre Regelung ausgestaltet werden.

Oftmals ist jedoch auf Elternebene eine Kommunikation nur schwer möglich oder gar keine Kommunikationsbasis vorhanden. In derartigen Fällen ist es um so wichtiger, dass eine Umgangsregelung geschaffen wird, die nicht nur die Eltern-Kind-Bindung erhält und intensiviert bzw. aufbaut, sondern insbesondere auch eine planbare und verlässliche Regelung schafft.

Besonders die Frage „Wie oft darf ich mein Kind sehen?“ ist differenziert zu betrachten. Die Häufigkeit und der Umfang der Umgangskontakte hängt von einer Vielzahl von Faktoren ab. Diese sind neben dem Alter und Entwicklungsstand der Kinder auch die rein tatsächlichen Gegebenheiten wie Entfernung der Wohnorte und Vereinbarkeit mit der Erwerbstätigkeit des umgangsberechtigten Elternteils.

Bei Säuglingen und Kleinkindern empfiehlt sich die Umgangskontakte kürzer aber häufiger festzulegen. So kann sich die Eltern-Kind-Beziehung festigen und das Kind wird nicht zu lange seiner gewohnten Umgebung. Mit zunehmendem Alter sollten die Umgangsdauer erweitert werden und auch Übernachtungen stattfinden. Übernachtungen müssen nicht zwischen auf das Wochenende beschränkt werden sondern auch – je nach individueller Möglichkeit – Werktags stattfinden, um durch die Bewältigung von Alltagssituationen, wie das Bringen/Abholen von Kindergarten oder Schule und Hausaufgabenbetreuung sowie teilhabe an Hobbys oder Wahrnehmung von Arztbesuchen, ermöglichen.

Schulferien sollten hälftig geteilt werden. Eine Anbahnung hierauf kann bereits im Kindergartenalter erfolgen, indem längere Umgangskontakte in den Schließzeiten durchgeführt werden.

Feiertage, wie Weihnachten und Ostern, sowie der Geburtstag des Kindes können im jährlichen Wechsel bei je einem Elternteil oder unter hälftiger Aufteilung des jeweiligen Feiertages aufgeteilt werden.

Wer regelt den Umgang?

Im Idealfall sind die Kindeseltern in der Lage, gemeinsam und einvernehmlich eine Regelung des Umgangsrechts zu treffen. Aufgrund der durch die Trennung regelmäßig entstehenden Spannungen, gelegt dies oftmals nur unter Zuhilfenahme Dritter. Dies können neben Jugendämtern oder privaten Verbänden und Stiftungen auch Rechtsanwälte und notfalls das Familiengericht ein.

Es sollte keinesfalls davor zurückgeschreckt werden und ist vielmehr anzuraten, bei Meinungsverschiedenheiten bezüglich der Ausgestaltung des Umgangsrechts zunächst die kostenlosen Angebote der Kinder- und Jugendhilfe in Anspruch zu nehmen. Hierbei handelt es sich um Leistungen öffentlicher und freier Träger, deren Aufgabe es ist, die individuelle und soziale Entwicklung von Kindern und Jugendlichen zu fördern, Kinder und Jugendliche vor Gefahren zu schützen und ihnen positive Lebensbedingungen zu schaffen und zu erhalten. Ansprechpartner für derartige Hilfen sind Fachkräfte der örtlichen Jugendämter aber auch der freien Träger vor Ort bspw. Wohlfahrtsverbände wie Caritas oder Diakonie oder Stiftungen wie der AGFJ. Die Mitarbeiter besitzen – im Gegensatz zu Rechtsanwälten und Richtern – die notwendige sozialpädagogische Expertise, um gemeinsam eine tragbare und für beide Elternteile praktikable und akzeptable Umgangsregelung zu finden. Sollte den Kindeseltern die Kompromissbereitschaft fehlen und es nicht zur einer vergleichsweisen Einigung kommen, werden die Elterngespräche als gescheitert beendet.

Für den Fall, dass eine Einigung nicht erzielt werden konnte, bleibt zur Durchsetzung seiner Rechte nur die Inanspruchnahme anwaltlicher Hilfe. Hier sollte ebenfalls zunächst der Versuch unternommen werden, außergerichtlich und einvernehmlich eine Vereinbarung zu erzielen. Regelmäßig ist dieser Schritt jedoch nicht erfolgversprechend, insbesondere nicht, wenn zuvor bereits die Elterngespräche bei der Kinder- und Jugendhilfe gescheitert sind.

Die ultima ratio ist sodann der Gang zu Gericht. Hierzu muss eine Antragsschrift eingereicht werden, welche einen Vorschlag zur Regelung de Umgangs beinhaltet und eine ausführliche Darstellung Gesamtsituation.

Es wird sodann vom Familiengericht durch förmlichen Beschluss ein Verfahrensbestand für das betroffene Kind bestellt und an dem Verfahren beteiligt. Ebenfalls beteiligt ist das Jugendamt. Daher ist es umso wichtiger, dass vor der Inanspruchnahme gerichtlicher Hilfe, eine Kontaktaufnahme mit dem Jugendamt mit dem Ziel der außergerichtlichen Einigung erfolgt ist.

Aufgrund der fehlenden umfassenden sozialpädagogischen Kenntnisse, ist die Empfehlung des Jugendamts und Verfahrensbeistandes, welche auf den jeweils vor dem Anhörungstermin erfolgten Gesprächen mit den Kindeseltern und dem Kind basieren, in der Regel wegweisend für die Entscheidung.

In einem Erörterungstermin wird erneut der Versuch unternommen, eine vergleichsweise Einigung zu erzielen, die eine faire und gerechte Lösung darstellt und welche die Bedürfnisse aller Beteiligten berücksichtigt. Verlaufen die Vergleichsgespräche erfolgreich, wird der Vergleich im Rahmen einer Elternvereinbarung gerichtlich protokolliert und gebilligt, § 156 Abs. 2 FamFG. Sollte eine Einigung nicht möglich sein, wird die Sache durch Beschluss entscheiden und das Familiengericht legt eine Umgangsregelung fest, die für die Eltern verbindlich ist und von dieses umgesetzt werden muss.

Außergerichtliche Vereinbarungen sind nicht rechtlich bindend. Ausschließlich gerichtlich gebilligte Vergleiche (sog. Elternvereinbarungen) oder gerichtliche Beschlüsse sind rechtssicher und vollstreckbar.

Wird das Kind vor Gericht angehört?

Jedes Kind hat in einem Umgangsverfahren das Recht auf Anhörung und somit Berücksichtigung seiner Meinung. Das ist Bestandteil des Kindeswohls. Das Gericht hat deshalb ein in einem Umgangsverfahren beteiligte minderjährige Kind grundsätzlich anzuhören, um sich einen persönlichen Eindruck von dem Kind zu verschaffen, § 159 FamFG. Je nach Alter, Reife und Entwicklungsstand des Kindes kann die Anhörung in unterschiedlicher Form erfolgen, beispielsweise durch direkte Gespräche mit dem Kind oder indirekt durch Beobachtung seines Verhaltens.

Die Kindesanhörung erfolgt nur in Anwesenheit des zuständigen Richters und des Verfahrensbeistandes. Die Kindeseltern oder deren Rechtsanwälte sind nicht beteiligt.

Ausnahmen von einer Kindesanhörung können schwerwiegende Gründe, offensichtlich fehlende Fähigkeit des Kindes, aufgrund seines Alters oder Entwicklungszustandes, seine Neigungen und seinen Willen kundzutun oder mangelnde Bedeutung der Neigungen, Bindungen und Willens es Kindes für die Entscheidung bilden. Ist eine schnelle Entscheidung unabdingbar, kann ebenfalls von einer persönlichen Anhörung des Kindes abgesehen werden, wenn eine schnelle Entscheidung unabdingbar ist. In diesem Fall ist eine Anhörung jedoch unverzüglich nachzuholen.

Die Anhörung des Kindes bedeutet nicht automatisch, dass seine Meinung befolgt wird, sondern dass seine Interessen und Bedürfnisse in die Entscheidungsfindung einbezogen werden. Die Entscheidung in einem Umgangsverfahren wird letztendlich von dem zuständigen Familienrichter am Kindeswohl orientiert im besten Interesse des Kindes getroffen.

Die Anhörung des Kindes führt nicht automatisch dazu, dass dessen Meinung befolgt wird, sondern dass die Interessen und Bedürfnisse des Kindes in die Entscheidungsfindung einbezogen werden. Die Entscheidung in einem Umgangsverfahren wird letztendlich von dem zuständigen Familienrichter am Kindeswohl orientiert im besten Interesse des Kindes getroffen.

Wie lange dauert es, bis es eine Entscheidung gibt?

Umgangsverfahren unterliegen als Kindschaftssache dem in § 155 FamFG gesetzlich festgeschriebenen Vorrang- und Beschleunigungsgebot. Demnach soll das Gericht binnen eines Monats nach Antragstellung einen Erörterungstermin festlegen. Eine Verlegung ist nur aus wichtigem Grund möglich.

Sinn und Zweck des Vorrang- und Beschleunigungsgebots ist, dass die für Kinder unsichere und belastende Situation schnellstmöglich aufgehoben wird und Klarheit und Stabilität in Bezug auf die Umgangsfrage geschaffen wird.

Das Familiengericht ist daher angehalten, aktiv darauf hinzuwirken, dass Umgangsverfahren in angemessener Zeit zügig abgeschlossen werden.

Die tatsächliche Verfahrensdauer hängt in der Praxis jedoch insbesondere davon ab, wie ausgelastet das zuständige Familiengericht ist, wie zügig die Verfahrensbeteiligten mitwirken und bereit sind, eine einvernehmliche, faire und für alle tragbare Lösung zu finden, und ob die Notwendigkeit besteht, ein Sachverständigengutachten einzuholen.

Besonderheit: Eilverfahren

Gibt es hingegen einen wichtigen Grund, der den Erlass einer unmittelbaren Maßnahme zur Wahrung des Kindeswohls erforderlich macht, besteht die Möglichkeit einen Antrag auf Erlass einer einstweilen Anordnung zur Regelung des Umgangs zu stellen (sog. „Eilantrag“). Es darf keine andere Möglichkeit geben, den Konflikt über das Umgangsrecht zu lösen, als durch eine gerichtliche Entscheidung. Eine derartige Dringlichkeit stellt insbesondere ein andauernder Umgangsausschluss oder das berechtigte Interesse, einen solchen herbeizuführen. In anderen Fällen sind die Kindeseltern angehalten, zunächst die außergerichtlichen Hilfeangebote zur Klärung des Konflikts über das Umgangsrecht in Anspruch zu nehmen.

Der Sachverhalt muss hierfür vom antragsteilenden Elternteil dargelegt und glaubhaft gemacht werden. Es brauch nicht der Beweis erbracht werden, vielmehr genügt es, die überwiegende Wahrscheinlichkeit mittels eidesstattlicher Versicherung nachzuweisen.

Durch den Erlass einer einstweiligen Anordnung wird nur eine vorläufige Regelung getroffen, da ein umgehendes Tätigenden unabdingbar ist, um das Kindeswohl zu schützen. Eine abschließende Entscheidung, welche auf Beweisangebote und möglicherweise Sachverständigengutachten basiert, kann nur im Rahmen eines Hauptsacheverfahren ergehen.

Welche Rechtsmittel gegen eine gerichtliche Umgangsregelung gibt es?

Entspricht der Umgangsbeschluss nicht den Wünschen und Vorstellungen eines Elternteils oder des Verfahrensbeistandes, hat dieser die Möglichkeit binnen einem Monat nach Zustellung Beschwerde gem. § 64 FamFG einzulegen. Die Sache wird dann dem zuständigen Oberlandesgericht vorgelegt. Nach Prüfung der Sachlage auf Grundlage der Beschwerdebegründungs- und -erwiederungsschrift entscheidet das zweitinstanzliche Gericht, ob eine weiterer Anhörungstermin notwendig, oder eine Entscheidung nach Aktenlage möglich ist. Letzteres ist der Fall, wenn von einer erneuten Anhörung keine weiteren Erkenntnisse zu erwarten sind, § 68 Abs. 3 Satz 2 FamFG.

Gegen einstweilige Anordnungen gibt es kein Rechtsmittel. Eine Neuentscheidung ist nur im Rahmen eines Hauptsacheverfahrens möglich.

Wie kann eine Umgangsregelung abgeändert werden?

Ist ein gerichtlicher Umgangsbeschluss oder eine gerichtlich gebilligte Umgangsvereinbarung rechtskräftig, kann diese nur abgeändert werden, wenn dies aus triftigen, das Wohl des Kindes nachhaltig berührenden Gründe angezeigt ist, § 1696 Abs. 1 BGB.

Derartige Gründe können sein:

  • veränderte Umstände, wie tatsächliche Änderungen im Leben des Kindes oder eines Elternteils sein,
  • das Wohl des Kindes und dessen gesteigertes Interesse an einer Abänderung der Umgangsregelung
  • eine einvernehmliche Neuregelung des Umgangs durch beide Kindeseltern, sofern diese dem Wohl des Kindes dient, sein.

Es müssen sich also Änderungen ergeben haben, die aus Kindeswohlgesichtspunkten eine Abänderung der bestehenden und vollstreckbaren Umgangsregelung rechtfertigen.

Welche Möglichkeiten bestehen bei einer Verweigerung des Umgangs?

Wird Ihnen vom anderen Elternteil der Umgang mit Ihrem Kind verweigert, kommt es zunächst darauf an, ob es eine vollstreckbare Regelung über den Umgang, also einen gerichtlich gebilligten Vergleich oder einen gerichtlichen Beschluss, gibt oder nicht.

Gibt es keine vollstreckbare Umgangsregelung, sollte in Fällen der Umgangsverweigerung unverzüglich da öffentliche Hilfeangebot der Kinder- und Jugendhilfe angenommen werden, um eine zügige Lösung herbeizuführen. Sollte dies aufgrund fehlender Mitwirkungsbereitschaft des den Umgang verweigernden Elternteils nicht möglich sein, ist das zuständige Familiengericht einzuschalten, um einen anhaltenden Kontaktabbruch zu dem gemeinsamen Kind und eine somit drohende Entfremdung des Kindes zu vermeiden.

Haben Sie bereits eine vollstreckbare Umgangsregelung vorliegen und wird dennoch der Umgang mit Ihrem Kind vom anderen Elternteil vereitelt, kann beim zuständigen Familiengericht ein Antrag auf Festsetzung eines Ordnungsmittels gestellt werden. Ordnungsmittel sind gem. § 89 Abs. 1 FamFG Ordnungsgeld und ersatzweise Ordnungshaft für den Fall, dass Ordnungsgeld nicht beigetrieben werden kann oder keinen Erfolg verspricht.

Ein Ordnungsmittel wird in der Regel nur angeordnet werden, wenn der den Umgang verweigernde Elternteil wiederholt und trotz der gerichtlichen Anordnung die Zuwiderhandlungen zu vertreten hat. Das heißt, dieser Elternteil hat die Möglichkeit Gründe vorzutragen, welche in der Sphäre des Kindes liegen und auf Kindeswohlgesichtspunkten einen Umgsangsausschluss seiner Ansicht nach rechtfertigen.

Eine Erkrankung des Kindes genügt nur in Fällen, wenn das Kind nachweislich transportunfähig erkrankt ist, um den Umgang verweigern zu können, da angenommen wird, dass auch der umgangsberechtigte Elternteil dem Grunde nach in der Lage ist, das erkrankte Kind zu pflegen.

Sollte ein weiterer Grund, wie Freizeitveranstaltungen oder Familienfeiern in die Umgangszeit des umgangsberechtigten Elternteils fallen, ist dringend anzuraten, einvernehmlich eine Lösung zu finden, dass das Kind an diesen Veranstaltungen teilnehmen kann und der Umgang alsbald nachgeholt wird. Keinesfalls sollte ohne Absprache der Umgang verweigert werden, da sonst mit erheblichen Nachteilen zu rechnen ist.

Was ist begleiteter Umgang?

Begleiteter Umgang soll dazu dienen, dass zwischen Kind und umgangsberechtigtem Elternteil aufgrund negativer Erlebnisse für das Kind eine positive Eltern-Kind-Beziehung aufgebaut und aufrechterhalten bleibt.

Das Familiengericht hat die Möglichkeit anzuordnen, dass Umgang nur stattfinden darf, wenn ein mitwirkungsbereiter Dritter anwesend ist, § 1684 Abs. 4 Satz 3 BGB. Das kann ein eine dem Kind bekannte und vertraute Person sein, die die Kindeseltern gemeinsam bestimmen, oder auch eine Fachkraft des Träger der Jugendhilfe, also regelmäßig das Jugendamts, oder eines Vereins, wie beispielsweise der Caritas, der Diakonie oder einer Stiftung wie zum Beispiel des AGFJ sein.

Um begleitete Umgänge anzuordnen bedarf es begründete Bedenken bezüglich der Sicherheit oder des Wohlbefindens des Kindes während der Umgangskontakte mit dem einen Elternteil. Das kann der Fall sein, wenn es Vorwürfe von Kindesmissbrauch oder häuslicher Gewalt gibt oder wenn das Kind emotional instabil ist und insoweit Unterstützung benötigt, um eine Beziehung aufzubauen oder aufrechtzuerhalten. Auch, wenn erhebliche Bedenken bestehen, dass der zum Umgang berechtigte Elternteil nicht in der Lage ist die Bedürfnisse des Kindes zu erkennen und auf diese einzugehen oder tiergehende Konflikte zwischen den Kindeseltern, die das Kind miterleben musste, können Anlass für begleitete Umgänge geben. Es gibt auch die Möglichkeit, lediglich die Übergaben in Begleitung einer neutralen Dritten Person zu gestalten, sollten die Kindeseltern nicht in der Lage sein, die Übergaben konfliktfrei durchzuführen.

Auch hier gilt: die Anordnung von begleiteten Umgängen ist nur geboten, soweit dies zum Wohl des Kindes erforderlich ist und nur so sichergestellt werden kann, dass eine Gefährdung des Kindeswohls ausgeschlossen ist.

Je nach Grad und Intensität der einen begleiteten Umgang rechtfertigenden Faktoren, besteht die Möglichkeit nach einiger Zeit in unbegleitete Umgänge überzugehen. Hierfür muss der betroffene Elternteil zeigen, dass er durch die Hilfestellung der Fachkräfte nunmehr in der Lage ist, das Kind auch ohne Beaufsichtigung durch einen Dritten zu versorgen und zu beaufsichtigen.

Welches Gericht ist für Umgangsverfahren zuständig?

Zuständig für Verfahren die Regelung des Umgangs betreffend ist immer das Familiengericht. Vorrangig ist das Familiengericht örtlich zuständig, bei dem eine Ehesache anhängig ist und aus der Ehe hervorgegangene Kinder betroffen sind, § 152 Abs. 1 FamFG. Andernfalls ist das Familiengericht zuständig, in dessen Bezirk das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, § 152 Abs. 2 FamFG.

Wie viel kostet ein Umgangsverfahren und wer trägt die Kosten hierfür?

Die Höhe der Kosten hängt zum einen davon ab, ob es sich um ein Eilverfahren oder Hauptsacheverfahren handelt. Zudem können weitere erhebliche Kosten entstehen, wenn das zuständige Familiengericht die Einhaltung eines Sachverständigengutachtens für notwendig erachtet und ein solches in Auftrag gibt. Die Kosten für ein Sachverständigengutachten können im Vorfeld nicht eingeschätzt werden, liegen jedoch in der der Rhein-Neckar-Region regelmäßig zwischen € 6.000 bis € 12.000,00. Die Kosten für den Verfahrensbeistand betragen in der Regel € 550,00 pro beteiligtem Kind.

Die Kostenentscheidung beruht auf dem billigen Ermessen des zuständigen Richters. In der Regel werden die Kosten zwischen den Kindeseltern hälftig geteilt.