Welche Ansprüche beinhaltet das Gewaltschutzgesetz?
Gerichtliche Schutzanordnungen
Die Schutz begehrende Person kann gem. § 1 GewSchG beantragen, dass das Gericht anordnet, dass der Täter es unterlässt
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- seine Wohnung zu betreten,
- sich in einem bestimmten Umkreis seiner Wohnung aufhält,
- bestimmte andere Orte aufsucht, an denen es sich regelmäßig aufhält,
- Kontakt zu ihm, auch unter Verwendung sämtlicher Fernkommunikationsmitteln, aufnimmt oder
- ein Zusammentreffen mit ihm herbeiführt.
Art und Umfang der Schutzanordnung richten sich nach er jeweiligen Gefährdungs- und Bedrohungssituation und Intensität im jeweiligen Einzelfall. Ausnahmen zugunsten des Täters sind nur insoweit möglich, als dieser selbst ein berechtigtes Interesse daran hat, die Handlung vorzunehmen.
Die Schutzanordnung wird im Regelfall auf eine Dauer von bis zu 6 Monaten befristet. Bei weiteren Zuwiderhandlungen kann gem. § 1 Abs. 1 Satz 2 GewSchG eine Verlängerung beantragt werden.
Wohnungsüberlassung
Hat die Schutz begehrende Person zum Zeitpunkt der Tat mit dem Täter einen auf Dauer angelegten gemeinsamen Haushalt geführt, kann gem. § 2 GewSchG beantragt werden, dass die gemeinsam genutzte Wohnung ihm zur alleinigen Nutzung überlassen wird. Eine derartige Anordnung ist gem. § 2 Abs.2 GewSchG auf eine Dauer von maximal 6 Monate zu befristen. Sollte die verletzte Person in der vom Gericht bestimmten Frist einen anderen angemessenen Wohnraum zu zumutbaren Bedingungen nicht beschaffen können, so kann die Frist um höchstens weitere 6 Monate verlängert werden, es sei denn, überwiegende Belange des Täters oder eines Dritten stehen dem entgegen.
Eine Gewaltschutzanordnung nach § 2 GewSchG kann unabhängig von den konkreten Rechts- und Eigentumsverhältnissen an der Wohnung erfolgen. Es gilt der Grundsatz „Die gewalttätige Person gehet, das Opfer kann bleiben“. Eine Ausnahme stellt unter anderen dar, wenn das Opfer nicht innerhalb von drei Monaten nach der Tat die Überlassung der Wohnung zur alleinigen Nutzung vom Täter nicht schriftlich verlangt.
In der Regel wird die Wohnung demjenigen zur alleinigen Nutzung überlassen, der die im Haushalt lebenden minderjährigen Kinder überwiegend betreut. Eine unbillige Härte, insbesondere Maßnahmen, die das Wohl der in dem Haushalt lebenden Kinder beeinträchtigt, gilt es dringend zu vermeiden.
Welche Maßnahme ergriffen wird, entscheidet das Gericht ebenfalls anhand des jeweiligen Einzelfalls.