Gewaltschutzverfahren nach dem Gewaltschutzgesetz

Sind Sie Oper von (häuslicher) Gewalt, wird Ihnen eine Tat nach dem Gewaltschutzgesetz vorgeworfen oder ist bereits ein Gewaltschutzverfahren bei Gericht anhängig?

Ich setze mich für Sie ein, egal, ob Sie Opfer von Gewalt oder Androhung von Gewalt sind oder sich gegen einen derartigen Vorwurf oder eine bereits erlassene Anordnung im Rahmen eines Gewaltschutzverfahrens verteidigen wollen.

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Wen schützt das Gewaltschutzgesetz?

Das Gewaltschutzgesetz (GewSchG) schützt alle Menschen, die von Gewalt oder Androhung von Gewalt betroffen sind. Es bietet Schutz sowohl vor körperlicher, sexueller und psychischer Gewalt sowie vor Drohungen, unzumutbaren Belästigungen durch Nachstellungen („Stalking“), Beschimpfungen, Freiheitsberaubung Telefonterror und vieles mehr. Die Regelungen umfassen sowohl Gewalt im häuslichen Bereich als auch außerhalb von Paarbeziehungen und Lebensgemeinschaften.

Wird ein Kind von seinen Eltern oder anderen sorgenberechtigten Personen Gewalt erfährt, findet das Sorgerecht (§§ 1626 ff. BGB) Anwendung.

Welche Arten von Gewalt werden vom Gewaltschutzgesetz umfasst?

Das Gewaltschutzgesetz umfasst Verletzungen des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit einer anderen Person sowie die Drohung mit entsprechenden Verletzungen.

Darüber hinaus umfasst es insbesondere widerrechtliches und vorsätzliches Eindringen in die Wohnung des Opfers sowie bestimmte unzumutbare Belästigungen Gegend en ausdrücklich erklärten Willen in Form von wiederholten Nachstellungen durch Überwachung und Beobachtung sowie Kontaktversuchen, auch unter Verwendung von Fernkommunikationsmitteln, wie Telefon, E-Mail oder Messinging-Diensten, sog. „Stalking“.

Welche Ansprüche beinhaltet das Gewaltschutzgesetz?

Gerichtliche Schutzanordnungen

Die Schutz begehrende Person kann gem. § 1 GewSchG beantragen, dass das Gericht anordnet, dass der Täter es unterlässt

      • seine Wohnung zu betreten,
      • sich in einem bestimmten Umkreis seiner Wohnung aufhält,
      • bestimmte andere Orte aufsucht, an denen es sich regelmäßig aufhält,
      • Kontakt zu ihm, auch unter Verwendung sämtlicher Fernkommunikationsmitteln, aufnimmt oder
      • ein Zusammentreffen mit ihm herbeiführt.

Art und Umfang der Schutzanordnung richten sich nach er jeweiligen Gefährdungs- und Bedrohungssituation und Intensität im jeweiligen Einzelfall. Ausnahmen zugunsten des Täters sind nur insoweit möglich, als dieser selbst ein berechtigtes Interesse daran hat, die Handlung vorzunehmen.

Die Schutzanordnung wird im Regelfall auf eine Dauer von bis zu 6 Monaten befristet. Bei weiteren Zuwiderhandlungen kann gem. § 1 Abs. 1 Satz 2 GewSchG eine Verlängerung beantragt werden.

Wohnungsüberlassung

Hat die Schutz begehrende Person zum Zeitpunkt der Tat mit dem Täter einen auf Dauer angelegten gemeinsamen Haushalt geführt, kann gem. § 2 GewSchG beantragt werden, dass die gemeinsam genutzte Wohnung ihm zur alleinigen Nutzung überlassen wird. Eine derartige Anordnung ist gem. § 2 Abs.2 GewSchG auf eine Dauer von maximal 6 Monate zu befristen. Sollte die verletzte Person in der vom Gericht bestimmten Frist einen anderen angemessenen Wohnraum zu zumutbaren Bedingungen nicht beschaffen können, so kann die Frist um höchstens weitere 6 Monate verlängert werden, es sei denn, überwiegende Belange des Täters oder eines Dritten stehen dem entgegen.

Eine Gewaltschutzanordnung nach § 2 GewSchG kann unabhängig von den konkreten Rechts- und Eigentumsverhältnissen an der Wohnung erfolgen. Es gilt der Grundsatz „Die gewalttätige Person gehet, das Opfer kann bleiben“. Eine Ausnahme stellt unter anderen dar, wenn das Opfer nicht innerhalb von drei Monaten nach der Tat die Überlassung der Wohnung zur alleinigen Nutzung vom Täter nicht schriftlich verlangt.

In der Regel wird die Wohnung demjenigen zur alleinigen Nutzung überlassen, der die im Haushalt lebenden minderjährigen Kinder überwiegend betreut. Eine unbillige Härte, insbesondere Maßnahmen, die das Wohl der in dem Haushalt lebenden Kinder beeinträchtigt, gilt es dringend zu vermeiden.

Welche Maßnahme ergriffen wird, entscheidet das Gericht ebenfalls anhand des jeweiligen Einzelfalls.

Wie lange dauert es, bis eine Schutzanordnung nach dem Gewaltschutzgesetz vom Gericht erlassen wird?

Da es sich in der Regel um akute und prekäre Notsituationen handelt, besteht die Möglichkeit eine Schutzanordnung aufgrund der Dringlichkeit im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes (sog. „Eilantrag“) zu erlangen.

Hierzu muss der Sachverhalt sowie das gewalttätige Verhalten des Täters dargelegt und glaubhaft gemacht werden. Unter Glaubhaftmachung ist zu verstehend ass der Antragsteller nicht den Beweis zu erbringen braucht, es genügt vielmehr der Nachweis der überwiegenden Wahrscheinlichkeit. Zur näheren Glaubhaftmachung sollten daher sämtliche relevante Unterlagen, wie Polizeiberichte und ärztliche Atteste, eingereicht werden und es können bereits vorsorglich Zeugen benannt werden. Außerdem muss der gesamte Sachverhaltsvortrag an Eides statt versichert werden.

Das Gericht kann durch den Erlass einer einstweilige Anordnung eine vorläufige Maßnahme treffen, soweit dies aufgrund der anzuwendenden Vorschriften des Gewaltschutzgesetzes gerechtfertigt ist und ein dringendes Bedürfnis für ein sofortiges Tätigeren besteht. Auch wenn gem. § 214 Abs. 1 Satz 2 FamFG ein dringendes Bedürfnis für ein sofortiges Handeln vorliegt, wenn eine Tat nach § 1 GewSchG bereits begangen wurde oder damit zu rechnen ist, sollte der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Schutzanordnung binnen zwei Wochen nach dem Vorfall bei Gericht gestellt werden. Andernfalls wird das Gericht das Rechtsschutzbedürfnis für ein Eilverfahren verneinen und der Antrag wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Das Familiengericht entscheidet in der Regel innerhalb weniger Tage. Eine Anhörung des Antragsgegners/Täters ist aufgrund des schnellstmöglichen Handlungsbedürfnisses nicht vorgeschrieben. Ob das Gericht eine Anhörung des Antragsgegners für erforderlich erachtet oder nicht, steht im richterlichen Ermessen.

Gibt es Rechtsmittel gegen eine ergangenen Schutzanordnung nach dem Gewaltschutzgesetz?

Nein, es gibt keine Rechtsmittel gegen die gewaltschutzrechtliche Anordnung im Eilverfahren. Der Antragsgegner kann jedoch nach Erlass der Anordnung gem. § 54 Abs. 2 FamFG beantragen, dass eine mündliche Verhandlung durchgeführt werden und auf dessen Grundlage eine Neuentscheidung des Gerichts erfolgen soll. So wird dem Antragsgegner die Möglichkeit gegeben, sich zu dem ihm vorgeworfenen Sachverhalt zu äußern.

Welches Gericht ist für den Erlass von Schutzmaßnahmen nach dem Gewaltschutzgesetz zuständig?

Zuständig für Verfahren nach dem Gewaltschutzgesetz ist immer das Familiengericht. Dies gilt sowohl bei Gewalt im häuslichen Bereich als auch außerhalb von Paarbeziehungen und Lebensgemeinschaften.

Die Schutz begehrende Person kann gem. § 211 FamFG  wählen, ob sie den Antrag bei dem Familiengericht stellt, in dessen Bezirk die tat begangen wurde, sich die gemeinsame Wohnung der Beteiligten befindet oder der Täter seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.

Was passiert bei Verstößen gegen gerichtliche Schutzanordnungen nach dem Gewaltschutzgesetz?

Bei jeder Zuwiderhandlung gegen eine gerichtliche Schutzanordnung, sei es durch Beschluss oder Vergleich, besteht die Möglichkeit, das Familiengericht erneut anzurufen und einen Antrag auf Erlass eines Ordnungsgeldes und ersatzweise Ordnungshaft gegen den Täter zu stellen.

Hält sich der Antragsgegner nicht an die gerichtliche Schutzanordnung oder droht ein Verstoß unmittelbar kann und sollte die Polizei gerufen werden und der Verstoß angezeigt werden, da dies gem. § 4 GewSchG strafbar ist. Verstöße können mit einer Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr geahndet werden.

Wer trägt die Kosten eines Gewaltschutzverfahrens?

Die Kostenentscheidung beruht auf dem billigen Ermessen des zuständigen Richters. Meist werden diese dem Antragsgegner/Täter auferlegt.