Ehewohnung und Haushaltsgegenstände


Um sich im Zuge der Trennung und Scheidung vollständig wirtschaftlich entflechten zu können, ist es notwendig, die aus der Ehe stammenden Haushaltsgegenstände aufzuteilen und die Benutzung und Verwaltung der gemeinsamen Ehewohnung zu regeln.

Sind Sie und Ihr Ehepartner Miteigentümer einer Immobilie oder haben Sie gemeinsam die Ehewohnung angemietet? Bestehen zwischen Ihnen und Ihrem Ehepartner Unstimmigkeiten bezüglich der Aufteilung der vorhandenen Haushaltsgegenstände?

Ich setze mich für Sie ein, egal, ob Sie Unstimmigkeiten bezüglich der Ehewohnung und Haushaltsgegenständen haben oder eine einvernehmliche und faire Aufteilung anstreben. 

Nehmen Sie Kontakt mit mir auf und nutzen Sie die kostenlose Ersteinschätzung oder vereinbaren Sie direkt einen Termin zu einer Erstberatung.

Was ist alles eine Ehewohnung?

Unter den Begriff der Ehewohnung fallen alle Räumlichkeiten, die von den Ehegatten gemeinsam zum Wohnen genutzt wurden oder die ihnen zur gemeinsamen Nutzung zur Verfügung gestanden haben. Es fallen somit neben einem eigenen Haus oder einer Eigentumswohnung auch eine Mietwohnung oder sogar eine Gartenlaube oder ein fest aufgestellter Wohnwagen unter den Begriff der Ehewohnung. Eine ausschließliche Nutzung ist nicht erforderlich.

Keine Ehewohnung hingegen sind bspw. Ferienwohnung, Zweitwohnsitze oder (gemischt) gewerblich genutzte Räume.

Verlässt ein Ehegatte endgültig die Ehewohnung, wird unwiderleglich vermutet, dass der weichende Ehegatte die Wohnung endgültig dem dort verbleibenden Ehegatten überlassen will, wenn er nicht innerhalb von sechs Monaten nach seinem Auszug seine Rückkehrabsicht gegenüber dem anderen Ehegatten bekundet, § 1361 b Abs. 4 BGB.

Wer bleibt nach der Trennung in der Ehewohnung?

Eine gesetzlich Regelung über die genaue Nutzungsregelung der Ehewohnung nach der Trennung gibt es nicht. § 1361 b BGB zieht als Maßstab für die Überlassung der Ehewohnung zur alleinigen Benutzung die Belange beider Ehegatten sowie das Wohl des im Haushalt lebenden Kindes und Billigkeitskriterien heran.

``Wer Gewalt anwendet, fliegt raus!`` ist der einzige im Gesetz genannte Regelfall, der eine Gesamtbetrachtung der Belange der Ehegatten und Billigkeitsabwägung entfallen lässt, § 1361 b Abs. 2 BGB.

Die Eigentumsverhältnisse haben keine Auswirkung auf die Entscheidung, welchem Ehegatten die Ehewohnung während der Trennungszeit zur alleinigen Benutzung zugesprochen wird. Maßgebend ist allein die Art der Nutzung.

In der Trennungszeit lediglich eine Benutzungsregelung über die Ehewohnung getroffen werden kann. Eine Verschaffung von Eigentum ist erst nach der Scheidung möglich.

Muss ich für die Nutzung der gemeinsamen Ehewohnung Miete zahlen?

Dem Grunde nach kann der weichende Ehegatte von dem nutzungsberechtigten Ehegatten eine Vergütung für die Nutzung verlangt werden, soweit dies der Billigkeit entspricht.

Das gilt auch, für den Fall, dass der weichende Ehegatte die Ehewohnung freiwillig verlassen hat.

Der Anspruch auf Nutzungsvergütung entsteht erst mit seiner Geltendmachung.

Maßgeblich für die Höhe der Nutzungsvergütung sind die Eigentumsverhältnisse an der Ehewohnung. Trägt der verbleibende Ehegatte weiterhin sämtliche auf der Ehewohnung lastenden Finanzierungen, dürfte regelmäßig keine zusätzliche Nutzungsvergütung zu leisten sein.

Wurde bereits unterhaltsrechtlich ein Wohnvorteil auf Seiten des in der Ehewohnung verbleibenden Ehegatten berücksichtigt, kann keine zusätzliche Nutzungsvergütung verlangt werden.

Wer haftet nach der Trennung für die Miete oder Schäden an der Ehewohnung?

Haben die Eheleute zusammen eine Wohnung angemietet, haften sie auch nach der Trennung gemeinsam gegenüber dem Vermieter.

Derjenige, der aus der gemeinsamen Wohnung ausgezogen ist, muss Sorge dafür tragen, dass er aus dem Mietverhältnis entlassen wird. Andernfalls haftet er auch weiterhin für Schäden oder Mietausfälle.

Die Möglichkeit der einseitigen Kündigung sieht das Gesetz nicht vor. Einen Anspruch auf Zustimmung zur Kündigung gegen den in der Wohnung verbleibenden Ehegatten gibt es während der Trennungszeit nicht, jedoch für die Zeit ab Scheidung, § 1568 a BGB.

Sind beide Ehegatten damit einverstanden, dass ein Ehepartner in der Wohnung verbleibt, hat der weichende Ehepartner einen Anspruch gegen den Vermieter, dass dieser den Mietvertrag mit den verbleibenden Ehepartner allein fortführt.

Fehlt es beim verbleibenden Ehepartner jedoch an ausreichend Einkommen, so kann der Vermieter vom ausziehenden Ehegatten eine Sicherheit verlangen.

Wer muss nach dem Auszug die Finanzierung für die gemeinsame Immobilie bedienen?

Steht die Ehewohnung im Eigentum der Eheleute und haben beide Ehegatten für die Immobiliendarlehen unterschrieben, haften sie auch nach der Trennung und unabhängig davon, wer in der Immobilie wohnhaft bleibt und wer auszieht, gegenüber der finanzierenden Bank.

Derjenige, der aus der gemeinsamen Immobilie ausgezogen ist, muss Sorge dafür tragen, dass er aus dem Darlehensvertrag entlassen wird. Andernfalls haftet er auch weiterhin für Zahlungsausfälle.

Die Möglichkeit der einseitigen Kündigung sieht das Gesetz auch hier nicht vor. Die Eheleute müssen sich darum bemühen, dass die Bank die Finanzierung auf den in der Immobilie verbleibenden Ehegatten umschuldet. Eine Verpflichtung der Bank besteht hierzu jedoch nicht. Insbesondere, wenn der finanzstärkere Ehegatte eine Entlassung aus dem Darlehensvertrag wünscht, wird eine Umschuldung seitens der finanzierenden Bank regelmäßig abgelehnt.

Es empfiehlt sich, insbesondere während der Trennungszeit, die jeweiligen Anteile der Ehepartner an den monatlichen Zins- und Tilgungsleistungen über den Ehegattenunterhalt zu berücksichtigen und anzurechnen. So kann der Intention des Gesetzgebers, während des Trennungsjahres keine endgültigen Fakten zu schaffen, Rechnung getragen werden.

Was sind Haushaltsgegenstände?

Unter Haushaltsgegenständen (früher: Hausrat) versteht man alle beweglichen Sachen, die unabhängig von Eigentumsverhältnissen und Motiv der Anschaffung rein tatsächlich der gemeinsamen Lebensführung der Eheleute gedient haben oder zumindest dazu bestimmt waren, im gemeinsamen Leben benutzt zu werden. Typischerweise handelt es sich dabei um Wohnungseinrichtung, Geschirr, Fahrräder, Pkw (sofern er neben beruflichen Fahren auch zu familiären Zwecken, wie Eikäufen benutzt wurde) und Haustiere (sofern die Anschaffung aufgrund eines gemeinsamen Entschlusses und die Pflege durch beide Ehepartner erfolgte).

Entscheidend sind ausschließlich Zweckbestimmung und Nutzung der Sache im Einzelfall.

Gegenstände des persönlichen Gebrauchs, wie bspw. Kleidung, Schmuck, Sammlungsgegenstände oder beruflich genutzte Gegenstände, fallen nicht unter den Begriff der Haushaltsgegenstände. Gleiches gilt für Anlagegegenstände wie bspw. Goldbarren, Münzen oder Aktien. Diese Gegenstände unterliegen sodann der güterrechtlichen Auseinandersetzung (Zugewinnausgleich).

Während der Trennungszeit kann nach nur eine vorübergehende Nutzungsregelung über Haushaltsgegenstände getroffen werden. Ein Eingriff in die Eigentumsverhältnisse findet nicht statt, § 1361 a Abs. 4 BGB.
Eine endgültige Verteilung der Haushaltsgegenstände kann erst für die Zeit nach der Scheidung erfolgen, § 1568 b BGB.

Habe ich einen Anspruch auf Ausgleichszahlung für zurückgelassene Haushaltsgegenstände?

Nein, einen Anspruch auf Ausgleichszahlung sieht das Gesetzt weder für die Zeit der Trennung, noch für die zeit nach der Scheidung vor. Für die Zeit nach der Scheidung, hat der sein Eigentum aufgebende und sein Eigentum übertragende Ehegatte gem. § 1568 b Abs. 3 BGB einen Anspruch auf eine angemessene Ausgleichszahlung, sofern er auf deren Nutzung unter Berücksichtigung des Wohl der im haushalt lebenden Kinder und der Lebensverhältnisse in einem stärkeren Maße angewiesen ist oder dies aus anderen Gründen der Billigkeit entspricht.

Es können also nur eigenmächtig an sich genommene Gegenstände herausverlangt werden, sofern sich der andere nicht auf einen eigenen Anspruch (§ 1361 a Abs. 1 Satz 2 BGB) oder Benutzung bzw. Überlassung (§ 1361 a Abs. 2 BGB) stützen kann.

Es gibt keinen Anspruch des weichenden Ehegatten, dass der andere Ehepartner die zurückgelassenen Haushaltsgegenstände vollständig übernimmt und somit für die Zeit nach der Scheidung eine Ausgleichszahlung zu leisten hat. Die Teilung der Haushaltsgegenstände hat ``in Natur`` zu erfolgen.

Herausgelangt werden können Gegenstände, die im Alleineigentum des Anspruchstellers stehen, es sei denn, der andere Ehegatte benötigt diese zur Führung seines eigene Haushalts. Es können auch Gegenstände herausverlangt werden, die im Eigentum des anderen Ehegatten stehen, sofern diese für zur Führung des eigenen Haushalts dringend benötigt werden. In die Entscheidung, welche Gegenstände von welchem Ehegatten dringend benötigt werden, sind auch die Interessen der gemeinsamen Kinder miteinzubeziehen.

Stehen die herausverlangten Gegenstände im gemeinsamen Eigentum der Eheleute, muss das Interesse an der weiteren Nutzung oder der Übertragung der Gegenstände zu Alleineigentum der Billigkeit entsprechen.

Es gilt die Vermutung, dass während der Ehe angeschaffte Haushaltsgegenstände im Miteigentum beider Ehepartner stehen, § 1568 b Abs. 2 BGB. Gleichlautend ebenfalls für Gegenstände, die bereits vor der Ehe, jedoch für den künftigen gemeinsamen Haushalt, erworben wurden.

Wem gehört der Familien-Pkw?

Der Familien-Pkw ist ein Haushaltsgegenstand, wenn dieser nicht ausschließlich beruflich, sondern auch für Familienfahrten genutzt wird. Es genügt, dass ein Ehepartner den Pkw zur Erledigung der Einkäufe nutzt.

Verfügen die Ehepartner über mehrere Fahrzeuge und keines davon ist eindeutig für Familienzwecke genutzt worden, sind die konkreten Eigentumsverhältnisse zu ermitteln. Als Indizien dienen hier der Auftritt als Käufer, die Zahlung des Kaufpreises, der eingetragene Halter aber auch die vorwiegende Nutzung. Liegen für beide Ehegatten günstige Indizien vor, kommt Miteigentum in Betracht und der Pkw dürfte als Haushaltsgegenstand einzustufen ein.

Wie erfolgt die Aufteilung der Haushaltsgegenstände?

Die Aufteilung der Haushaltsgegenstände erfolgt nach Billigkeitskriterien und in einer Gesamtschau. Sollte eine außergerichtliche Einigung nicht möglich sein, entscheidet das Familiengericht über die Nutzungsverhältnisse während der Trennungszeit bzw. über die Eigentumszuordnungen für die Zeit nach der Scheidung. Hierzu kann das Gericht den beteiligten Eheleuten aufgeben, eine Inventarliste über sämtliche Haushaltsgegenstände zu erstellen und vorzulegen, § 206 FamFG.

Um potentielle Beweisprobleme vorzubeugen, bietet es sich an, im Zuge der Trennung eine Inventarliste übersämtliche Haushaltsgegenstände unter genauer Bezeichnung und Nennung des Anschaffungsjahres nebst Anschaffungswert sowie Aufführung des Zeitwertes und Eigentumsverhältnissen zu erstellen und diese vom anderen Ehepartner gegenzeichnen zu lassen.

Brauche ich für Verfahren über Ehewohnung und Haushaltsgegenstände einen Rechtsanwalt?

Nein, für isolierte Verfahren über Ehewohnung und Haushaltsgegenstände besteht kein Anwaltszwang. Wird eine solche Angelegenheit jedoch als Folgesache im Scheidungsverbund geltend gemacht, muss man sich gem. §§ 114 Abs. 1, 137 Abs. 2 FamFG durch einem Rechtsanwalt vertreten lassen.

Es ist jedoch sehr zu empfehlen, sich bei Konflikten im Zusammenhang mit der Ehewohnung und Haushaltsgegenständen fachanwaltlich beraten zu lassen.